BAG: Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kläger trägt Kosten (4 AZR 254/15)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger ließ Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt einlegen. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verurteilte den Kläger zur Kostentragung. Die Parteien hatten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe wegen Parallelentscheidungen verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 ZPO). Das Gericht stützte die Entscheidung auf die übereinstimmende Rechtsprechung in den Parallelverfahren.
Ausgang: Revision gegen das Urteil des LAG Sachsen-Anhalt zurückgewiesen; Kläger zur Kostentragung verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn das Revisionsgericht keine aufhebbare Rechtsfehler in der angefochtenen Entscheidung feststellt.
Die Kosten der Revision trägt die unterlegene Partei; das Revisionsgericht entscheidet über die Kosten nach dem Ergebnis des Rechtsmittels.
Parteien können gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit § 555 Abs. 1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten, sodass das Gericht auf Verweise auf Parallelverfahren zurückgreifen kann.
Die Bezugnahme auf inhaltlich übereinstimmende Parallelentscheidungen kann eine umfassende Darstellung eigener Entscheidungsgründe ersetzen, sofern die Voraussetzungen der genannten Vorschriften erfüllt sind.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Stendal, 11. Juli 2013, Az: 1 Ca 1628/12 E, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, 17. März 2015, Az: 6 Sa 384/13, Urteil
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 17. März 2015 - 6 Sa 384/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidungen in den Parallelverfahren - 4 AZR 251/15 - und - 4 AZR 255/15 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Eylert Creutzfeldt Rinck Bredendiek Dierßen