Themis
Anmelden
BAG·4 AZR 254/15·24.08.2016

BAG: Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kläger trägt Kosten (4 AZR 254/15)

ArbeitsrechtRechtsmittelrechtProzesskostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger ließ Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt einlegen. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verurteilte den Kläger zur Kostentragung. Die Parteien hatten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe wegen Parallelentscheidungen verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 ZPO). Das Gericht stützte die Entscheidung auf die übereinstimmende Rechtsprechung in den Parallelverfahren.

Ausgang: Revision gegen das Urteil des LAG Sachsen-Anhalt zurückgewiesen; Kläger zur Kostentragung verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zurückzuweisen, wenn das Revisionsgericht keine aufhebbare Rechtsfehler in der angefochtenen Entscheidung feststellt.

2

Die Kosten der Revision trägt die unterlegene Partei; das Revisionsgericht entscheidet über die Kosten nach dem Ergebnis des Rechtsmittels.

3

Parteien können gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit § 555 Abs. 1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten, sodass das Gericht auf Verweise auf Parallelverfahren zurückgreifen kann.

4

Die Bezugnahme auf inhaltlich übereinstimmende Parallelentscheidungen kann eine umfassende Darstellung eigener Entscheidungsgründe ersetzen, sofern die Voraussetzungen der genannten Vorschriften erfüllt sind.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Stendal, 11. Juli 2013, Az: 1 Ca 1628/12 E, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, 17. März 2015, Az: 6 Sa 384/13, Urteil

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 17. März 2015 - 6 Sa 384/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidungen in den Parallelverfahren - 4 AZR 251/15 - und - 4 AZR 255/15 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Eylert Creutzfeldt Rinck Bredendiek Dierßen