Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kläger trägt Kosten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verurteilte den Kläger zur Tragung der Verfahrenskosten. Die Parteien hatten auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen wegen Parallelverfahren verzichtet (Hinweis im Urteil).
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG Sachsen-Anhalt als unbegründet zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn sie in der Sache keinen Erfolg hat und die angefochtene Entscheidung nicht zu ändern vermag.
Die unterlegene Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, soweit das Gericht dies anordnet.
Die Parteien können nach Maßgabe des § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 ZPO und § 313a Abs. 1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann dies in der Entscheidung vermerken.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Stendal, 11. Juli 2013, Az: 1 Ca 39/13 E, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, 17. März 2015, Az: 6 Sa 383/13, Urteil
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 17. März 2015 - 6 Sa 383/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidungen in den Parallelverfahren - 4 AZR 251/15 - und - 4 AZR 255/15 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Eylert Creutzfeldt Rinck Bredendiek Dierßen