Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen (4 AZR 252/15)
KI-Zusammenfassung
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt wurde vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten. Die Parteien verzichteten im Hinblick auf Parallelentscheidungen auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen. Das BAG verwies auf die Entscheidungen in den verbundenen Verfahren (4 AZR 251/15, 4 AZR 255/15).
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten; Parteien verzichteten auf Tatbestand/Entscheidungsgründe
Abstrakte Rechtssätze
Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Revisionsverfahrens, wenn die Revision zurückgewiesen wird.
Parteien können gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten.
Das Bundesarbeitsgericht kann auf Ausführungen in Parallelverfahren verweisen, wenn die Parteien auf eigene Darstellungen verzichten und die Rechtsfragen inhaltlich übereinstimmen.
Der Verzicht auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen ersetzt nicht die Wirksamkeit einer rechtskräftigen Entscheidung, sondern erleichtert die Verweisung auf gleichlautende Entscheidungen der Gerichte.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Stendal, 11. Juli 2013, Az: 1 Ca 1639/12 E, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, 17. März 2015, Az: 6 Sa 382/13, Urteil
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 17. März 2015 - 6 Sa 382/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidungen in den Parallelverfahren - 4 AZR 251/15 - und - 4 AZR 255/15 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Eylert Creutzfeldt Rinck Bredendiek Dierßen