Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kosten der Revision trägt Beklagte
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verurteilte die Beklagte zur Tragung der Kosten der Revision. Die Parteien hatten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet und auf ein Parallelverfahren verwiesen (vgl. §72 Abs.5 ArbGG, §555 Abs.1 ZPO, §313a Abs.1 ZPO).
Ausgang: Revision der Beklagten gegen das Urteil des LAG Düsseldorf zurückgewiesen; Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts ist zurückzuweisen, wenn das Bundesarbeitsgericht keine für eine Aufhebung ausreichenden Rechtsfehler feststellt.
Die Kosten der Revision sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen, sofern keine abweichenden Gründe vorliegen.
Parteien können nach § 72 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit § 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO und § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten und durch Bezugnahme auf ein Parallelverfahren das Verfahren verkürzen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Essen, 12. Oktober 2016, Az: 6 Ca 1919/16, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 7. März 2017, Az: 8 Sa 904/16, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 7. März 2017 - 8 Sa 904/16 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 265/17 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Eylert Creutzfeldt Rinck Steding H. Klotz