Revision zurückgewiesen; Kläger trägt Revisionskosten – Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verurteilte den Kläger zur Tragung der Kosten der Revision. Die Parteien verzichteten wegen eines Parallelverfahrens auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen unter Verweis auf §72 Abs.5 ArbGG i.V.m. §555 Abs.1 S.1, §313a Abs.1 S.2 ZPO.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen LAG zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Zurückweisung der Revision hat der unterliegende Revisionsführer die Kosten der Revision zu tragen.
Parteien können im arbeitsgerichtlichen Verfahren im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann dies unter Berufung auf §72 Abs.5 ArbGG sowie §555 Abs.1 S.1, §313a Abs.1 S.2 ZPO zur Grundlage der Verkündung machen.
Das Bundesarbeitsgericht entscheidet über die Zulässigkeit und Begründetheit der Revision und gibt im Tenor das Ergebnis sowie die Kostenfolge klar an.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 210/11, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 432/12, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 432/12 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner