Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen – Kläger trägt Revisionskosten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger hatte Revision gegen ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts eingelegt. Das BAG hat die Revision zurückgewiesen und den Kläger zur Tragung der Kosten der Revision verurteilt. Die Parteien hatten wegen eines Parallelverfahrens auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet (§72 Abs.5 ArbGG i.V.m. §555, §313a ZPO). Weitere Entscheidungsgründe sind im parallel behandelten Verfahren aufgeführt.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen LAG zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision
Abstrakte Rechtssätze
Bei Zurückweisung der Revision durch das Bundesarbeitsgericht ist der unterliegende Revisionsführer grundsätzlich zur Tragung der Kosten der Revision verpflichtet.
Parteien können im Hinblick auf ein Parallelverfahren gemäß §72 Abs.5 ArbGG i.V.m. §555 Abs.1 Satz 1, §313a Abs.1 Satz 2 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten.
Ist ein Parallelverfahren vorhanden, kann das Gericht sich auf die dortigen Darstellungen und Entscheidungsgründe beziehen, wenn die Parteien auf eine erneute Darstellung verzichten und auf das andere Verfahren verweisen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 212/11, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 431/12, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 431/12 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner