BAG: Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kläger trägt Kosten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger ließ Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts einlegen. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück; der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Die Parteien hatten im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet (vgl. §72 Abs.5 ArbGG, §555 Abs.1 S.1, §313a Abs.1 S.2 ZPO).
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen LAG zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn die vorgetragenen Rügen nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen.
Die Kosten der Revision hat der unterlegene Revisionsführer zu tragen.
Haben die Parteien wegen eines Parallelverfahrens auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet, kann das Gericht auf diese Darstellungen verzichten und sich auf das parallele Verfahren beziehen (§72 Abs.5 ArbGG; §555 Abs.1 S.1; §313a Abs.1 S.2 ZPO).
Die Zurückweisung der Revision durch das Revisionsgericht bestätigt das Urteil der Vorinstanz.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Darmstadt, 8. November 2011, Az: 10 Ca 215/11, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 430/12, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 430/12 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner