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BAG·4 AZR 236/13·18.06.2014

BAG: Revision gegen LAG-Urteil – Zurückweisung und Kostenauferlegung

ArbeitsrechtRechtsmittelrechtVerfahrensrecht im ArbeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verurteilte den Kläger zur Tragung der Kosten der Revision. Die Parteien verzichteten wegen eines Parallelverfahrens auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen (§ 72 Abs.5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs.1, § 313a Abs.1 ZPO).

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen LAG als unbegründet zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zurückzuweisen, wenn die geltend gemachten Rügen die Zulässigkeits- und Begründungserfordernisse für eine erfolgreiche Revision nicht erfüllen.

2

Die Kosten der Revision sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen; bei Zurückweisung der Revision trägt der Revisionsführer die Kosten.

3

Parteien können im Interesse wirtschaftlicher Verfahrensführung im Revisionsverfahren auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann in diesem Fall auf ein Parallelverfahren verweisen (§ 72 Abs.5 ArbGG, § 555 Abs.1 ZPO, § 313a Abs.1 Satz 2 ZPO).

4

Der Revisionsführer muss seine Rügen substantiiert darlegen; rein pauschale oder nicht substantiiert vorgetragene Einwendungen genügen nicht zur Durchbrechung der Zurückweisung.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 216/11, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 429/12, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 429/12 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner