Revision im Arbeitsrecht zurückgewiesen; Kostenentscheidung zugunsten der Beklagten
KI-Zusammenfassung
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts wurde vom BAG zurückgewiesen. Die Parteien hatten im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet. Der Kläger trägt die Kosten der Revision. Die Entscheidung stützt sich auf die Verfahrensverweise der Parteien (§ 72 Abs. 5 ArbGG; § 555, § 313a ZPO).
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen LAG zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Parteien können nach § 72 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit den einschlägigen ZPO-Vorschriften auf die darlegungsweise Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen zugunsten der Verweisung auf ein Parallelverfahren verzichten.
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn das Bundesarbeitsgericht die Rüge bzw. das Rechtsmittel in der Sache nicht für begründet hält.
Die Kosten der Revision sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen; der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Die Zurückweisung einer Revision durch das Bundesarbeitsgericht bestätigt die Entscheidung der Vorinstanzen und beendet die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien hinsichtlich des angefochtenen Rechtsstreits.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 209/11, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 428/12, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 428/12 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner