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BAG·4 AZR 234/13·18.06.2014

Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen – Kläger trägt Kosten

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtRechtsmittelrecht im ArbeitsprozessAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts wurde vom BAG zurückgewiesen. Die Parteien hatten wegen eines Parallelverfahrens auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet (vgl. § 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO). Das BAG bestätigte das Urteil der Vorinstanzen und verpflichtete den Kläger zur Tragung der Revisionskosten.

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Parteien können im Rahmen von § 72 Abs. 5 ArbGG auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann insoweit die Ausführungen unter Verweis auf die einschlägigen ZPO-Vorschriften entfallen lassen.

2

Bei bestehenden Parallelverfahren ist ein Verzicht auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen nach den angeführten Vorschriften möglich und rechtlich zulässig.

3

Wird die Revision zurückgewiesen, bleibt das Urteil der Vorinstanz in vollem Umfang bestehen.

4

Die Kosten der Revision trägt grundsätzlich die unterliegende Partei, sofern das Gericht nicht abweichend entscheidet.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1 ArbGG§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 213/11, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 427/12, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 427/12 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner