Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen – Kläger trägt Kosten
KI-Zusammenfassung
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts wurde vom BAG zurückgewiesen. Die Parteien hatten wegen eines Parallelverfahrens auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet (vgl. § 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO). Das BAG bestätigte das Urteil der Vorinstanzen und verpflichtete den Kläger zur Tragung der Revisionskosten.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision
Abstrakte Rechtssätze
Die Parteien können im Rahmen von § 72 Abs. 5 ArbGG auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann insoweit die Ausführungen unter Verweis auf die einschlägigen ZPO-Vorschriften entfallen lassen.
Bei bestehenden Parallelverfahren ist ein Verzicht auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen nach den angeführten Vorschriften möglich und rechtlich zulässig.
Wird die Revision zurückgewiesen, bleibt das Urteil der Vorinstanz in vollem Umfang bestehen.
Die Kosten der Revision trägt grundsätzlich die unterliegende Partei, sofern das Gericht nicht abweichend entscheidet.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 213/11, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 427/12, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 427/12 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner