Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen – Kläger trägt Revisionskosten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts; das BAG hat die Revision zurückgewiesen. Die Parteien hatten auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet und auf ein Parallelverfahren (4 AZR 50/13) verwiesen (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO). Das BAG verurteilte den Kläger zur Tragung der Kosten der Revision. Die ausführlichen Entscheidungsgründe wurden nicht wiedergegeben.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision
Abstrakte Rechtssätze
Die unterliegende Partei in der Revisionsinstanz hat die Kosten der Revision zu tragen.
Parteien können nach § 72 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit § 555 Abs. 1 und § 313a Abs. 1 ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann sich auf eine Darstellung in einem Parallelverfahren stützen.
Die Zurückweisung einer Revision kann im Tenor erfolgen, auch wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe im veröffentlichten Urteil nicht wiedergegeben sind.
Eine Revision ist nur begründet, wenn das Revisionsgericht Rechtsfehler der Vorinstanz feststellt; fehlen solche Feststellungen, ist die Revision zurückzuweisen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 208/11, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 426/12, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 426/12 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner