BAG-Urteil: Revision gegen LAG-Entscheidung zurückgewiesen (4 AZR 232/13)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtete Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verpflichtete den Kläger zur Tragung der Revisionskosten. Parteien hatten wegen eines Parallelverfahrens auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet (vgl. §72 Abs.5 ArbGG, §555 Abs.1 S.1, §313a Abs.1 S.2 ZPO).
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen LAG zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision kann vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen werden; die unterliegende Partei hat die Kosten der Revision zu tragen.
Parteien können im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht vermerkt diesen Verzicht unter Bezug auf §72 Abs.5 ArbGG, §555 Abs.1 Satz1 und §313a Abs.1 Satz2 ZPO.
Der Verzicht der Parteien auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen steht der Verkündung eines Tenors und einer Kostenentscheidung nicht entgegen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 214/11, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 425/12, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 425/12 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner