Revision gegen LAG-Urteil abgewiesen – Kläger trägt Kosten (4 AZR 231/13)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Revision gegen ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verurteilte den Kläger zur Tragung der Revisionskosten. Die Parteien verzichteten im Hinblick auf ein gleichgelagertes Parallelverfahren auf Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen; das BAG verweist hierauf gemäß prozessrechtlicher Vorschriften.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Hess. LAG als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist abzuweisen, wenn die vorgetragenen Rügen keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler aufzeigen.
Die unterlegene Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Parteien können nach § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 S. 1 und § 313a Abs. 1 S. 2 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann auf ein Parallelverfahren verweisen.
Das Bundesarbeitsgericht kann eine Revision zurückweisen, ohne in der Entscheidung den Tatbestand erneut umfassend darzulegen, wenn auf ein gleichgelagertes Parallelverfahren verwiesen wird.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 207/11, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 424/12, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 424/12 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner