BAG – Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen (4 AZR 230/13)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Revision gegen ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verurteilte den Kläger zur Tragung der Kosten der Revision. Die Parteien verzichteten im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen (§72 Abs.5 ArbGG, §§555, 313a ZPO). Weitergehende Entscheidungsgründe wurden nicht mitgeteilt.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen LAG zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung der Revision durch das Revisionsgericht bestätigt die im angegriffenen Urteil getroffene Entscheidung und beendet das Rechtsmittelverfahren hinsichtlich dieses Streitgegenstands.
Die Kosten der Revision sind von der unterliegenden Partei zu tragen; bei Zurückweisung der Revision trifft die Kostenlast den Revisionsführer.
Parteien können gemäß §72 Abs.5 ArbGG i.V.m. §555 Abs.1 ZPO und §313a Abs.1 ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten, worauf das Gericht Bezug nehmen kann.
Die Zurückweisung der Revision setzt die Unbegründetheit des eingelegten Rechtsmittels voraus und bedarf keiner besonderen Veröffentlichung der Entscheidungsgründe, wenn ein Verzicht der Parteien erklärt wurde.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 211/11, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 423/12, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 423/12 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner