Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen – Bezugnahme auf Parallelverfahren
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtete Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19.11.2012. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision zurückgewiesen und dem Kläger die Kosten der Revision auferlegt. Parteien hatten im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet, sodass das BAG darauf Bezug nahm.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen LAG zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn das Revisionsgericht in der angefochtenen Entscheidung keine für die Entscheidung erheblichen Rechtsfehler feststellt.
Die Kosten der Revision trägt grundsätzlich die unterliegende Partei; bei Zurückweisung der Revision wird diese Kostenfolge angeordnet.
Verzichten die Parteien in einem arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen, kann das Gericht im Rahmen der Urteilsformel auf ein parallel verhandeltes Verfahren Bezug nehmen.
Die Entscheidung über die Zulässigkeit oder Begründetheit eines Rechtsmittels kann ohne erneute ausführliche Sachverhaltswiedergabe erfolgen, wenn die Parteien eine entsprechende Beschränkung vereinbaren und das Gericht hiervon Gebrauch macht.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 167/11, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 393/12, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 393/12 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner