Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kläger trägt Revisionskosten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision ab und verurteilte den Kläger zur Tragung der Kosten der Revision. Die Entscheidung der Vorinstanzen wurde damit bestätigt. Die Parteien hatten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe im Hinblick auf ein Parallelverfahren verzichtet (§72 Abs.5 ArbGG; §§555, 313a ZPO).
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG wurde abgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist abzuweisen, wenn das Bundesarbeitsgericht keine zureichende Grundlage für eine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils sieht.
Wird die Revision zurückgewiesen, hat der Revisionsführer die Kosten der Revision zu tragen.
Nach § 72 Abs. 5 ArbGG können die Parteien auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann sich bei entsprechendem Verzicht auf Ausführungen eines Parallelverfahrens stützen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 202/11, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 392/12, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 392/12 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner