BAG: Feststellungsanspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung für acht Arbeitstage (2019)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin hatte Revision gegen ein Urteil des LAG Köln eingelegt; das BAG gab die Revision statt und hob das Urteil auf. In der Folge wurde das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn abgeändert und festgestellt, dass der Klägerin ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung für acht Arbeitstage im Jahr 2019 zusteht. Die Parteien verzichteten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe; die Beklagte trägt die Kosten.
Ausgang: Revision der Klägerin stattgegeben; Feststellungsanspruch auf Freistellung für acht Arbeitstage (2019) festgestellt, Beklagte trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Feststellungsanspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung kann durch Urteil festgestellt werden, sofern die materiellen Voraussetzungen des Anspruchs vorliegen.
Hat die Revision Erfolg, hebt das Revisionsgericht die Entscheidung der Vorinstanz auf und kann das erstinstanzliche Urteil entsprechend abändern oder die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverweisen.
Die Kosten des Rechtsstreits sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen; das Berufungs- und Revisionsverfahren beeinflussen die Kostentragung nach dem prozessualen Ausgang.
Die Parteien können auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; ein solcher Verzicht wird in der Entscheidung vermerkt und kann auf ein Parallelverfahren Bezug nehmen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Bonn, 18. Oktober 2019, Az: 2 Ca 746/19, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 29. Januar 2020, Az: 3 Sa 636/19, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 29. Januar 2020 - 3 Sa 636/19 - aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 18. Oktober 2019 - 2 Ca 746/19 - abgeändert:
Es wird festgestellt, dass der Klägerin aus dem Jahr 2019 ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung im Umfang von acht Arbeitstagen zusteht.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 210/20 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
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