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BAG·4 AZR 227/13·18.06.2014

Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kostenentscheidung zugunsten des Beklagten

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtVerfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verpflichtete den Kläger, die Kosten der Revision zu tragen. Die Parteien hatten hinsichtlich Tatbestand und Entscheidungsgründe auf Vortrag verzichtet (vgl. § 72 Abs. 5 ArbGG; §§ 555 Abs.1 S.1, 313a Abs.1 S.2 ZPO). Weitere Sachverhaltsdarstellungen wurden nicht getroffen.

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen LAG zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist eine Revision unbegründet, weist das Bundesarbeitsgericht das Rechtsmittel durch Zurückweisung ab.

2

Die Kosten der Revision trägt die unterlegene Partei, soweit das Gericht nichts anderes bestimmt.

3

Parteien können nach § 72 Abs. 5 ArbGG sowie §§ 555 Abs. 1 S. 1, 313a Abs. 1 S. 2 ZPO auf Vortrag zu Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann diesen Verzicht in das Verfahren einbeziehen.

4

Ein solcher Verzicht entbindet das Gericht nicht von seiner Verpflichtung zur rechtlichen Prüfung des vorgelegten Rechtsmittels.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 230/11, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 391/12, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 391/12 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner