Revision gegen LAG-Urteil 4 AZR 226/13 zurückgewiesen – Verzicht auf Tatbestand/Entscheidungsgründe
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts ein. Die Parteien verzichteten im Hinblick auf ein Parallelverfahren (4 AZR 50/13) auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß §72 Abs.5 ArbGG, §555 Abs.1 ZPO, §313a Abs.1 ZPO. Das BAG wies die Revision zurück und verurteilte den Kläger zur Tragung der Revisionskosten. Weitere Entscheidungsgründe wurden nicht erneut ausgeführt.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Zurückweisung der Revision trägt der Revisionsführer grundsätzlich die Kosten der Revision.
Parteien können auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht nimmt einen solchen Verzicht zur Kenntnis (§72 Abs.5 ArbGG, §555 Abs.1 Satz1, §313a Abs.1 Satz2 ZPO).
Bei Vorliegen eines einschlägigen Parallelverfahrens kann in der Entscheidung auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe verwiesen werden, wenn die Parteien hierauf wirksam verzichten.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 231/11, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 390/12, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 390/12 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner