Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kostenentscheidung zulasten des Klägers
KI-Zusammenfassung
Der Kläger führte Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück; die Parteien hatten im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet. Der Kläger trägt die Kosten der Revision.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen LAG als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Zurückweisung der Revision trägt regelmäßig der Revisionsführer die Kosten der Revision.
Parteien können mit Bezug auf ein Parallelverfahren wirksam auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann in diesem Fall auf das Parallelverfahren verweisen (vgl. § 72 Abs. 5 ArbGG; §§ 555, 313a ZPO).
Das Bundesarbeitsgericht kann die Revision zurückweisen, wenn es keine revisionsrechtlich behebbaren Fehler in der angefochtenen Entscheidung feststellt, ohne die vollständige Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe vorzubringen, soweit die Parteien darauf verzichtet haben.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 238/11, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 389/12, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 389/12 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner