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BAG·4 AZR 225/13·18.06.2014

Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kostenentscheidung zulasten des Klägers

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtArbeitsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger führte Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück; die Parteien hatten im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet. Der Kläger trägt die Kosten der Revision.

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen LAG als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Zurückweisung der Revision trägt regelmäßig der Revisionsführer die Kosten der Revision.

2

Parteien können mit Bezug auf ein Parallelverfahren wirksam auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann in diesem Fall auf das Parallelverfahren verweisen (vgl. § 72 Abs. 5 ArbGG; §§ 555, 313a ZPO).

3

Das Bundesarbeitsgericht kann die Revision zurückweisen, wenn es keine revisionsrechtlich behebbaren Fehler in der angefochtenen Entscheidung feststellt, ohne die vollständige Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe vorzubringen, soweit die Parteien darauf verzichtet haben.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 238/11, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 389/12, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 389/12 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner