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BAG·4 AZR 224/13·18.06.2014

Revision gegen Urteil des Hess. LAG (17 Sa 388/12) zurückgewiesen – 4 AZR 224/13

ArbeitsrechtRechtsmittelrechtKostenrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesarbeitsgericht weist die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19.11.2012 zurück; der Kläger trägt die Kosten der Revision. Die Parteien hatten im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet (vgl. § 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 S. 1, § 313a Abs. 1 S. 2 ZPO). Das BAG bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanzen ohne Aufhebung.

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen LAG zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision wird vom Revisionsgericht zurückgewiesen, wenn es in der rechtlichen Prüfung keine aufhebungswürdigen Rechtsfehler in der angefochtenen Entscheidung feststellt.

2

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat regelmäßig die unterlegene Partei zu tragen.

3

Parteien können nach § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 S. 1, § 313a Abs. 1 S. 2 ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Revisionsgericht kann in solchen Fällen auf Darstellungen in einem Parallelverfahren Bezug nehmen.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 237/11, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 388/12, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 388/12 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner