Revision gegen Urteil des Hess. LAG (17 Sa 388/12) zurückgewiesen – 4 AZR 224/13
KI-Zusammenfassung
Das Bundesarbeitsgericht weist die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19.11.2012 zurück; der Kläger trägt die Kosten der Revision. Die Parteien hatten im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet (vgl. § 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 S. 1, § 313a Abs. 1 S. 2 ZPO). Das BAG bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanzen ohne Aufhebung.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen LAG zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision wird vom Revisionsgericht zurückgewiesen, wenn es in der rechtlichen Prüfung keine aufhebungswürdigen Rechtsfehler in der angefochtenen Entscheidung feststellt.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat regelmäßig die unterlegene Partei zu tragen.
Parteien können nach § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 S. 1, § 313a Abs. 1 S. 2 ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Revisionsgericht kann in solchen Fällen auf Darstellungen in einem Parallelverfahren Bezug nehmen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 237/11, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 388/12, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 388/12 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner