Revision (4 AZR 223/13) gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kostenentscheidung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts ein. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision zurückgewiesen und den Kläger zur Tragung der Kosten der Revision verurteilt. Die Parteien verzichteten gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe und verwiesen auf ein Parallelverfahren.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen LAG als unbegründet zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesarbeitsgericht weist eine Revision zurück, wenn es die angefochtene Entscheidung nicht als rechtsfehlerhaft erachtet.
Die unterliegende Partei hat die Kosten der Revision zu tragen, sofern das Gericht keine abweichende Kostenentscheidung trifft.
Parteien können gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit § 555 Abs. 1 ZPO und § 313a Abs. 1 ZPO wirksam auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten, wodurch das Gericht auf ein Parallelverfahren verweisen kann.
Ist ein wirksamer Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe erklärt, genügt es dem Gericht, die Entscheidung ohne erneute vollständige Feststellung des Sachverhalts zu begründen oder auf die Gründe des Parallelverfahrens zu verweisen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 239/11, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 387/12, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 387/12 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner