BAG: Teilweise Stattgabe der Entgeltklage - Eingruppierung nach TV AL II ab 1.10.2021
KI-Zusammenfassung
Das BAG hat die Anschlussrevision des Klägers zurückgewiesen und die Revision der Beklagten teilweise stattgegeben. Es stellte fest, dass der Kläger ab 1.10.2021 der Vergütungsgruppe A 4-7 TV AL II zugeordnet ist und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 1.733,22 € brutto nebst Zinsen; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Kostenverteilung wurde entsprechend geregelt.
Ausgang: Anschlussrevision des Klägers verworfen; Revision der Beklagten teilweise stattgegeben – Feststellung zur Eingruppierung ab 1.10.2021 und Zahlung von 1.733,22 € nebst Zinsen, im Übrigen Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Erweist sich eine Eingruppierung nach einem Tarifvertrag als begründet, kann das Gericht die Feststellung treffen und den Arbeitgeber zur Zahlung der tariflichen Vergütung ab dem Zeitpunkt verpflichten, ab dem die Tätigkeit die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe erfüllt.
Bei teilweisem Erfolg einer Entgeltklage sind Differenzvergütungen für konkrete Zeiträume nebst gesetzlicher Verzinsung zuzusprechen; die Zinsberechnung kann für mehrere Zeitpunkte gesondert ausgewiesen werden.
Das Revisionsgericht kann ein Berufungsurteil teilweise aufheben und das erstinstanzliche Urteil entsprechend abändern und neu fassen, soweit dies zur endgültigen Regelung des Anspruchs erforderlich ist.
Die Kostenentscheidung folgt dem prozessualen Erfolg: Die unterlegene Partei trägt die Kosten der ersten Instanz; die Kosten der Berufung und Revision können zwischen den Parteien geteilt werden.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Kaiserslautern, 20. Januar 2022, Az: 1 Ca 741/21, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 30. Juni 2023, Az: 1 Sa 49/22, Urteil
Tenor
I. Die Anschlussrevision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. Juni 2023 - 1 Sa 49/22 - wird zurückgewiesen.
II. Auf die Revision der Beklagten wird - unter deren Zurückweisung im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. Juni 2023 - 1 Sa 49/22 - teilweise aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird - unter deren Zurückweisung im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 20. Januar 2022 - 1 Ca 741/21 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 1. Oktober 2021 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe A 4-7 TV AL II zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.733,22 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 192,58 Euro seit dem 1. Februar 2021, dem 1. März 2021, dem 1. April 2021, dem 1. Mai 2021, dem 1. Juni 2021, dem 1. Juli 2021, dem 1. August 2021, dem 1. September 2021 und dem 1. Oktober 2021 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Beklagte hat die Kosten der I. Instanz zu tragen. Die Kosten der Berufung und der Revision haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidungen in den Parallelverfahren - 4 AZR 142/23 - und - 4 AZR 218/23 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Treber Betz M. Rennpferdt Kümpel S. Gey-Rommel