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BAG·4 AZR 220/13·18.06.2014

Revision gegen Urteil des LAG zurückgewiesen; Kläger trägt Kosten

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtProzessrecht (Revisionsverfahren)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtete Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts. Das Bundesarbeitsgericht weist die Revision zurück und verpflichtet den Kläger zur Tragung der Revisionskosten. Die Parteien verzichteten wegen eines Parallelverfahrens auf die Verlesung von Tatbestand und Entscheidungsgründen (§72 Abs.5 ArbGG, §555 Abs.1 S.1, §313a Abs.1 S.2 ZPO).

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zurückzuweisen, wenn die vom Revisionsführer erhobenen Rügen keinen Erfolg haben und das angefochtene Urteil nicht aufgehoben wird.

2

Wird die Revision zurückgewiesen, hat der Unterlegene die Kosten der Revision zu tragen.

3

Parteien können im Hinblick auf ein sachlich eng verwandtes Parallelverfahren gemäß §72 Abs.5 ArbGG i.V.m. §555 Abs.1 Satz1 ZPO und §313a Abs.1 Satz2 ZPO auf die Verlesung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten.

4

Die Zurückweisung einer Revision kann erfolgen, ohne dass Tatbestand und Entscheidungsgründe erneut verlesen werden, wenn hierzu einvernehmlich verzichtet und auf ein Parallelverfahren verwiesen wurde.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 165/11, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 384/12, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 384/12 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner