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BAG·4 AZR 219/13·18.06.2014

Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtProzessuales ArbeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Revision gegen ein Urteil des Hessischen LAG ein. Das BAG wies die Revision zurück; die Parteien hatten im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet. Der Kläger trägt die Kosten der Revision. Verfahrensrechtliche Ausführungen wurden dem Parallelverfahren entnommen.

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen LAG zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision

Abstrakte Rechtssätze

1

Parteien können im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf die ausdrückliche Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann auf die Ausführungen des Parallelverfahrens Bezug nehmen (vgl. §§ 72 Abs. 5 ArbGG, 555 Abs. 1 Satz 1, 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

2

Die Zurückweisung der Revision führt zur Kostentragung durch den unterliegenden Revisionsführer; der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

3

Eine Revision ist zurückzuweisen, wenn der Revisionsführer keine hinreichend substantiierten Rügen vorträgt, die auf Rechtsfehler in der angefochtenen Entscheidung schließen lassen.

4

Die Bezugnahme auf ein Parallelverfahren entbindet das Berufungsgericht nicht von der Entscheidungspflicht, erlaubt aber eine kompakte Tenorbildung, wenn die Sach- und Rechtslage übereinstimmt.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 163/11, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 383/12, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 383/12 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner