Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Revision gegen ein Urteil des Hessischen LAG ein. Das BAG wies die Revision zurück; die Parteien hatten im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet. Der Kläger trägt die Kosten der Revision. Verfahrensrechtliche Ausführungen wurden dem Parallelverfahren entnommen.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen LAG zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision
Abstrakte Rechtssätze
Parteien können im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf die ausdrückliche Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann auf die Ausführungen des Parallelverfahrens Bezug nehmen (vgl. §§ 72 Abs. 5 ArbGG, 555 Abs. 1 Satz 1, 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Die Zurückweisung der Revision führt zur Kostentragung durch den unterliegenden Revisionsführer; der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Eine Revision ist zurückzuweisen, wenn der Revisionsführer keine hinreichend substantiierten Rügen vorträgt, die auf Rechtsfehler in der angefochtenen Entscheidung schließen lassen.
Die Bezugnahme auf ein Parallelverfahren entbindet das Berufungsgericht nicht von der Entscheidungspflicht, erlaubt aber eine kompakte Tenorbildung, wenn die Sach- und Rechtslage übereinstimmt.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 163/11, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 383/12, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 383/12 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner