Revision gegen LAG-Urteil im Arbeitsrecht zurückgewiesen; Kostenentscheidung zugunsten der Gegenpartei
KI-Zusammenfassung
Der Kläger ließ Revision gegen ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts einlegen. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verpflichtete den Kläger zur Tragung der Kosten der Revision. Im Hinblick auf ein Parallelverfahren verzichteten die Parteien auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß den genannten Vorschriften.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen LAG zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision
Abstrakte Rechtssätze
Wird die Revision zurückgewiesen, bleibt das Urteil der Vorinstanz in vollem Umfang verbindlich.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, soweit das Gericht keine abweichende Kostenentscheidung trifft.
Parteien können im Einvernehmen und unter Bezugnahme auf die einschlägigen Vorschriften auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann diesem Verzicht Rechnung tragen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 164/11, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 382/12, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 382/12 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner