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BAG·4 AZR 217/13·18.06.2014

BAG-Urteil: Revision der Klägerin gegen LAG-Urteil zurückgewiesen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtRevisionsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts wurde vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten der Revision. Die Parteien haben im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet. Das BAG verweist auf die einschlägigen Verfahrensvorschriften (§ 72 ArbGG, § 555, § 313a ZPO).

Ausgang: Revision der Klägerin gegen das LAG-Urteil als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten der Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zurückzuweisen, wenn das Revisionsgericht keinen für eine Aufhebung oder Änderung der Vorinstanz ausreichenden Rechtsfehler feststellt.

2

Die Kosten der Revision sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen; das Revisionsgericht entscheidet hierüber mit dem Urteil.

3

Parteien können gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG sowie § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen im Revisionsverfahren verzichten, worauf das Gericht Bezug nehmen kann.

4

Das Bundesarbeitsgericht kann in seinem Tenor auf ausführliche Feststellungen der Vorinstanz verweisen, wenn die Parteien die ausführliche Darstellung zugunsten eines Verfahrensverweises nicht beanstanden.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 161/11, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 381/12, Urteil

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 381/12 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner