Revision des Klägers gegen LAG-Urteil zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts ein. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision zurückgewiesen und dem Kläger die Kosten der Revision auferlegt. Die Parteien hatten im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet, weshalb der Senat auf diese Darstellung verzichtete.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das LAG-Urteil zurückgewiesen; Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn das Revisionsgericht keine rügefähigen Rechtsfehler in der vorinstanzlichen Entscheidung feststellt.
Die Kosten der Revision trägt die unterliegende Partei, wenn die Revision zurückgewiesen wird.
Parteien können nach § 72 Abs. 5 ArbGG auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht vermerkt diesen Verzicht und kann darauf verzichten, diese darzustellen.
Die Verweisung auf ein Parallelverfahren kann zur Verfahrensvereinfachung dienen, wenn die Parteien hierzu übereinstimmend verzichten.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 156/11, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 380/12, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 380/12 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner