BAG: Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe
KI-Zusammenfassung
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts wurde vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten der Revision. Die Parteien verzichteten mit Bezug auf ein Parallelverfahren auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen (§72 Abs.5 ArbGG, §555 Abs.1 ZPO, §313a Abs.1 ZPO). Das Urteil enthält daher nur Tenor und Verfahrensentscheidung.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen LAG zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung einer Revision durch das Bundesarbeitsgericht führt zur Tragung der Kosten der Revision durch die unterlegene Partei.
Das Bundesarbeitsgericht kann, wenn die Parteien zustimmen und die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten und auf ein Parallelverfahren verweisen (§72 Abs.5 ArbGG, §555 Abs.1 ZPO, §313a Abs.1 ZPO).
Die Beschränkung der Entscheidungsbekanntgabe auf Tenor und Kostenentscheid ist zulässig, wenn die Parteien auf ausführliche Begründung verzichten; dies berührt nicht die Wirksamkeit der Tenorsatzung.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 177/11, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 379/12, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 379/12 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner