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BAG·4 AZR 215/13·18.06.2014

BAG: Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe

VerfahrensrechtKostenrechtArbeitsgerichtliches Revisionsverfahrenzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts wurde vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten der Revision. Die Parteien verzichteten mit Bezug auf ein Parallelverfahren auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen (§72 Abs.5 ArbGG, §555 Abs.1 ZPO, §313a Abs.1 ZPO). Das Urteil enthält daher nur Tenor und Verfahrensentscheidung.

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen LAG zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurückweisung einer Revision durch das Bundesarbeitsgericht führt zur Tragung der Kosten der Revision durch die unterlegene Partei.

2

Das Bundesarbeitsgericht kann, wenn die Parteien zustimmen und die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten und auf ein Parallelverfahren verweisen (§72 Abs.5 ArbGG, §555 Abs.1 ZPO, §313a Abs.1 ZPO).

3

Die Beschränkung der Entscheidungsbekanntgabe auf Tenor und Kostenentscheid ist zulässig, wenn die Parteien auf ausführliche Begründung verzichten; dies berührt nicht die Wirksamkeit der Tenorsatzung.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 177/11, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 379/12, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 379/12 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner