Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kostenentscheidung zugunsten des Beklagten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts ein. Die Revision wurde vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen; der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Die Parteien hatten auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen wegen eines Parallelverfahrens (§72 Abs.5 ArbGG; §555, §313a ZPO) verzichtet.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen LAG zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn das Revisionsgericht keine aufhebbare Verletzung von Bundesrecht feststellt.
Die unterlegene Partei trägt im Revisionsverfahren die Kosten der Revision, soweit das Gericht nichts anderes bestimmt.
Parteien können in Arbeitsgerichtsverfahren auf die erneute Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten und auf ein Parallelverfahren verweisen (§ 72 Abs. 5 ArbGG; § 555 Abs. 1 S. 1, § 313a Abs. 1 S. 2 ZPO).
Das Bundesarbeitsgericht kann die Entscheidung in Kurzform treffen, wenn die Parteien die Verweisung auf ein Parallelverfahren gestatten und dadurch die Darstellung des Sachverhalts entbehrlich wird.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 249/11, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 377/12, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 377/12 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner