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BAG·4 AZR 212/15·16.05.2018

Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtArbeitsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin‑Brandenburg ein. Das BAG wies die Revision zurück und verurteilte die Beklagte zur Übernahme der Kosten. Die Parteien hatten auf Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet und auf eine Parallelentscheidung verwiesen. Das BAG folgte dieser Bezugnahme.

Ausgang: Revision der Beklagten gegen das Urteil des LAG Berlin‑Brandenburg auf ihre Kosten zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision wird vom Revisionsgericht zurückgewiesen, wenn keine revisionsrechtlich erhebliche Rechtsverletzung vorliegt; die unterliegende Partei trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

2

Parteien können gemäß §72 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit §555 Abs. 1 ZPO und §313a Abs. 1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten.

3

Verzichtet eine Partei auf Tatbestand und Entscheidungsgründe und liegt ein inhaltlich gleichgelagertes Parallelverfahren vor, kann das Revisionsgericht seine Entscheidung in Anlehnung an die Parallelentscheidung treffen.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Brandenburg, 12. März 2014, Az: 3 Ca 996/13, Urteil

vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 3. Dezember 2014, Az: 24 Sa 1129/14, Urteil

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. Dezember 2014 - 24 Sa 1129/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 209/15 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Eylert Creutzfeldt Rinck Kümpel Gey-Rommel