Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kläger trägt Revisionskosten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts ein. Das BAG wies die Revision zurück und verurteilte den Kläger zur Tragung der Kosten der Revision. Die Parteien verzichteten wegen eines Parallelverfahrens auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen. Die Entscheidung bezieht sich auf den Verzicht gemäß §72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. §§555, 313a ZPO.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen LAG vom 19.11.2012 als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung der Revision durch das BAG bestätigt das Urteil der Vorinstanz und beendet das Revisionsverfahren zugunsten der bestätigten Entscheidung.
Bei Zurückweisung der Revision ist regelmäßig der unterlegene Revisionsführer zur Tragung der Kosten der Revision zu verurteilen.
Parteien können auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht darf sich in diesem Fall auf ein Parallelverfahren beziehen (§72 Abs. 5 ArbGG; §555 Abs.1 S.1, §313a Abs.1 S.2 ZPO).
Ein Verweis auf ein bereits entschiedendes Parallelverfahren ersetzt die in der Entscheidung wiederzugebenden Entscheidungsgründe, soweit die Parteien hierauf wirksam verzichten.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 248/11, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 376/12, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 376/12 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Dr. Kriegelsteiner