Revision gegen LArbG-Urteil zurückgewiesen; Verzicht auf Tatbestand/Entscheidungsgründe
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin‑Brandenburg ein. Die Parteien verzichteten unter Bezug auf ein Parallelverfahren gemäß §72 Abs.5 ArbGG, §555 Abs.1 S.1, §313a Abs.1 S.2 ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision ab und bestimmte, dass die Beklagte die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen hat. Die Entscheidung stützt sich auf den erklärten Verzicht und die Bezugnahme auf die Parallelentscheidung.
Ausgang: Revision der Beklagten gegen das Urteil des LArbG als unbegründet abgewiesen; Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Zurückweisung der Revision trägt die unterlegene Partei die Kosten des Revisionsverfahrens.
Die Parteien können gemäß §72 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit §555 Abs. 1 Satz 1 ZPO und §313a Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten.
Erklären die Beteiligten einen solchen Verzicht zugunsten einer Verweisung auf ein Parallelverfahren, kann das Revisionsgericht seine Entscheidung ohne erneute Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen treffen.
Der Verzicht der Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe entbindet das Revisionsgericht nicht von seiner Sachaufklärungspflicht, erlaubt aber eine verkürzte Verfahrensführung durch Verweis auf bereits entschiedene, inhaltsgleiche Verfahren.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Brandenburg, 12. März 2014, Az: 3 Ca 993/13, Urteil
vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 3. Dezember 2014, Az: 24 Sa 1126/14, Urteil
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. Dezember 2014 - 24 Sa 1126/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 209/15 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Eylert Creutzfeldt Rinck Kümpel Gey-Rommel