Revision gegen LAG-Urteil (4 AZR 211/13) zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision mit Urteil vom 18.06.2014 zurück und verpflichtete den Kläger zur Tragung der Kosten der Revision. Die Parteien hatten wegen eines Parallelverfahrens auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet, worauf das BAG Bezug nahm.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen LAG vom 19.11.2012 abgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht wird zurückgewiesen, wenn die Rügen keine durchgreifenden Rechtsfehler der Vorinstanz aufzeigen oder die Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
Die Kosten der Revision hat die unterlegene Partei zu tragen.
Parteien können gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichten; das Gericht kann diese Erklärung in seiner Entscheidung berücksichtigen.
Bei Vorliegen eines entsprechenden Hinweises der Parteien kann das Gericht auf ein parallel geführtes Verfahren Bezug nehmen und dessen Tatbestand/Begründung für die Entscheidung heranziehen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 176/11, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 375/12, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 375/12 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner