Revision gegen LArbG‑Urteil zurückgewiesen; Verzicht auf Tatbestand/Entscheidungsgründe
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte erhob Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin‑Brandenburg. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verurteilte die Beklagte zur Kostentragung. Die Parteien hatten im Hinblick auf das Parallelverfahren 4 AZR 209/15 auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet. Das BAG entschied unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Parallelverfahrens.
Ausgang: Revision der Beklagten gegen das Urteil des LArbG Berlin‑Brandenburg wurde zurückgewiesen; Beklagte trägt die Verfahrenskosten.
Abstrakte Rechtssätze
Parteien können gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit § 555 Abs. 1 S. 1 ZPO und § 313a Abs. 1 S. 2 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichten und auf ein Parallelverfahren verweisen.
Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe ermöglicht dem Gericht, das Verfahren unter Bezugnahme auf die Ausführungen eines gleichgelagerten Parallelverfahrens zu entscheiden.
Bei Zurückweisung der Revision trägt die unterlegene Partei die Kosten des Revisionsverfahrens.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Brandenburg, 12. März 2014, Az: 3 Ca 995/13, Urteil
vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 3. Dezember 2014, Az: 24 Sa 1128/14, Urteil
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. Dezember 2014 - 24 Sa 1128/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 209/15 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Eylert Creutzfeldt Rinck Kümpel Gey-Rommel