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BAG·4 AZR 210/15·16.05.2018

Revision gegen LArbG‑Urteil zurückgewiesen; Verzicht auf Tatbestand/Entscheidungsgründe

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtProzessuales ArbeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte erhob Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin‑Brandenburg. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verurteilte die Beklagte zur Kostentragung. Die Parteien hatten im Hinblick auf das Parallelverfahren 4 AZR 209/15 auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet. Das BAG entschied unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Parallelverfahrens.

Ausgang: Revision der Beklagten gegen das Urteil des LArbG Berlin‑Brandenburg wurde zurückgewiesen; Beklagte trägt die Verfahrenskosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Parteien können gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit § 555 Abs. 1 S. 1 ZPO und § 313a Abs. 1 S. 2 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichten und auf ein Parallelverfahren verweisen.

2

Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe ermöglicht dem Gericht, das Verfahren unter Bezugnahme auf die Ausführungen eines gleichgelagerten Parallelverfahrens zu entscheiden.

3

Bei Zurückweisung der Revision trägt die unterlegene Partei die Kosten des Revisionsverfahrens.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Brandenburg, 12. März 2014, Az: 3 Ca 995/13, Urteil

vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 3. Dezember 2014, Az: 24 Sa 1128/14, Urteil

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. Dezember 2014 - 24 Sa 1128/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 209/15 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Eylert Creutzfeldt Rinck Kümpel Gey-Rommel