Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kostenfolge zu Lasten des Klägers
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts ein. Die Parteien verzichteten angesichts eines Parallelverfahrens auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verurteilte den Kläger zur Tragung der Kosten der Revision. Die Entscheidung stützt sich auf die Verweisung auf das Parallelverfahren und die Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des LAG.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision
Abstrakte Rechtssätze
Parteien können im arbeitsgerichtlichen Verfahren gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit § 555 Abs. 1 Satz 1 und § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann sich auf ein Parallelverfahren beziehen.
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn das Revisionsgericht keine aufhebungsfähige Rechtsverletzung in der angefochtenen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts feststellt.
Der unterlegene Revisionsführer hat die Kosten der Revision zu tragen; bei Zurückweisung der Revision folgt das Gericht der gesetzlichen Kostenzuweisung.
Die Verweisung auf ein Parallelverfahren kann die Ausführlichkeit der Sachverhaltsdarstellung ersetzen, entbindet das Revisionsgericht jedoch nicht von seiner Aufgabe, die rechtliche Überprüfung vorzunehmen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 203/11, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 374/12, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 374/12 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Dr. Kriegelsteiner