Revision gegen Landesarbeitsgerichtsurteil zurückgewiesen; Klägerin trägt Kosten
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Revision gegen ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verpflichtete die Klägerin zur Tragung der Revisionskosten. Die Parteien hatten im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG; §§ 555, 313a ZPO). Das BAG stützte seine Entscheidung auf die im Parallelverfahren erörterten Ausführungen.
Ausgang: Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten der Revision
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision zum Bundesarbeitsgericht ist zurückzuweisen, wenn sie keine für die Rechtsfortbildung oder Rechtsfehler der Vorinstanzen substantiiert darlegt.
Die Kosten der Revision hat grundsätzlich die unterliegende Partei zu tragen.
Nach § 72 Abs. 5 ArbGG können die Parteien auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf dessen Ausführungen Bezug nehmen.
Ist in einem Parallelverfahren die rechtliche Würdigung gewährleistet, kann das BAG die Entscheidung in dem übrigen Verfahren unter Verweisung auf dieses Parallelverfahren treffen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 204/11, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 373/12, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 373/12 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner