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BAG·4 AZR 207/13·18.06.2014

Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kostentragung des Klägers

VerfahrensrechtArbeitsgerichtliches VerfahrensrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts ein. Die Parteien verzichteten wegen eines Parallelverfahrens auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen, sodass das Bundesarbeitsgericht die Entscheidung ohne eigene Tatsachen- und Entscheidungsdarlegung traf. Die Revision wurde zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten der Revision.

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen LAG zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision

Abstrakte Rechtssätze

1

Parteien können im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann sich auf die bezogene Entscheidung und die einschlägigen Verfahrensvorschriften berufen.

2

Eine Revision ist zurückzuweisen, wenn der Revisionsangriff nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt.

3

Die Kosten der Revision hat die unterliegende Partei zu tragen, soweit das Gericht keine abweichende Entscheidung trifft.

4

Die Vorschriften des ArbGG (§ 72 Abs. 5) und der ZPO (§ 555, § 313a) ermöglichen unter Zustimmung der Parteien eine verkürzte Entscheidungsform durch Verweis auf ein Parallelverfahren.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 235/11, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 371/12, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 371/12 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner