Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kostentragung des Klägers
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts ein. Die Parteien verzichteten wegen eines Parallelverfahrens auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen, sodass das Bundesarbeitsgericht die Entscheidung ohne eigene Tatsachen- und Entscheidungsdarlegung traf. Die Revision wurde zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten der Revision.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen LAG zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision
Abstrakte Rechtssätze
Parteien können im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann sich auf die bezogene Entscheidung und die einschlägigen Verfahrensvorschriften berufen.
Eine Revision ist zurückzuweisen, wenn der Revisionsangriff nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt.
Die Kosten der Revision hat die unterliegende Partei zu tragen, soweit das Gericht keine abweichende Entscheidung trifft.
Die Vorschriften des ArbGG (§ 72 Abs. 5) und der ZPO (§ 555, § 313a) ermöglichen unter Zustimmung der Parteien eine verkürzte Entscheidungsform durch Verweis auf ein Parallelverfahren.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 235/11, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 371/12, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 371/12 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner