Berufung zurückgewiesen; Urteil der Vorinstanz aufgehoben (4 AZR 207/10)
KI-Zusammenfassung
Das BAG hat auf die Revision der Beklagten das Urteil des LAG aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des ArbG zurückgewiesen. Die Parteien hatten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe im Hinblick auf ein Parallelverfahren verzichtet. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung und der Revision. Die Entscheidung basiert auf prozessualer Prüfung unter Bezugnahme auf das Parallelverfahren.
Ausgang: Berufung des Klägers zurückgewiesen; Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben; Kläger trägt die Kosten der Berufung und der Revision
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verzicht der Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe nach § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 313a Abs. 1 ZPO ermöglicht es dem BAG, auf die Feststellungen und Erwägungen eines parallel geführten Verfahrens Bezug zu nehmen.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach dem prozessualen Unterliegen; die unterliegende Partei trägt die Kosten der Berufung und gegebenenfalls der nachfolgenden Revision.
Das Bundesarbeitsgericht hebt ein Urteil der Berufungsinstanz auf und weist die Berufung zurück, wenn die rechtliche Prüfung ergibt, dass die Berufung nicht begründet ist und das erstinstanzliche Urteil bestätigt werden kann.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Hagen (Westfalen), 13. August 2008, Az: 3 Ca 206/08, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 21. Oktober 2009, Az: 18 Sa 1423/08, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 21. Oktober 2009 - 18 Sa 1423/08 - aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 13. August 2008 - 3 Ca 206/08 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat auch die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 781/09 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Bepler Winter Treber von Dassel J. Ratayczak