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BAG·4 AZR 206/13·18.06.2014

BAG, 4 AZR 206/13: Zurückweisung der Revision und Kostenentscheidung

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtArbeitsgerichtliches VerfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger ließ Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts einlegen. Die Parteien verzichteten im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verhängte die Kosten der Revision dem Kläger. Das Gericht stützte sich auf die Verfahrensvereinbarung und die maßgeblichen prozessualen Vorschriften.

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen LAG zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist zurückzuweisen, wenn der Revisionsführer nicht substantiiert darlegt, dass im angefochtenen Urteil ein entscheidungserheblicher Rechtsfehler vorliegt.

2

Die unterlegene Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, soweit das Gericht nichts anderes bestimmt.

3

Parteien können gegenüber dem Gericht auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann insoweit auf ein paralleles Verfahren Bezug nehmen.

4

Erfolgt ein Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe, so ist eine Entscheidung des Gerichts unter Bezugnahme auf die Feststellungen oder Erwägungen eines Parallelverfahrens möglich, sofern die prozessualen Voraussetzungen gewahrt sind.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 232/11, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 370/12, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 370/12 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner