BAG: Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kläger trägt Revisionskosten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision zurückgewiesen und den Kläger zur Zahlung der Kosten der Revision verurteilt. Parteien hatten gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. §§ 555, 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet. Das Urteil enthält keine weiteren substantiierten Entscheidungsgründe.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen LAG zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Parteien können gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht nimmt einen solchen Verzicht im Urteil zur Kenntnis.
Das Bundesarbeitsgericht weist eine Revision zurück, wenn es keine durchgreifenden Rechtsfehler der Vorinstanz feststellt, die eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Urteils rechtfertigen würden.
Die unterlegene Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, sofern das Gericht nicht ausnahmsweise eine abweichende Kostenentscheidung trifft.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 205/11, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 369/12, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 369/12 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner