Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen (4 AZR 203/13)
KI-Zusammenfassung
Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts zurückgewiesen und dem Kläger die Kosten der Revision auferlegt. Die Parteien verzichteten wegen eines Parallelverfahrens auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen. Das Gericht entschied somit ohne erneute Sachverhaltsdarstellung und bestätigte die Vorentscheidung in der Sache.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn das Revisionsgericht keine Verletzung materiellen oder formellen Rechts in der angefochtenen Entscheidung feststellt.
Die Kosten der Revision sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen, soweit die Revision nicht stattgegeben wird.
Parteien können im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Revisionsgericht vermerkt diesen Verzicht (vgl. § 72 Abs. 5 ArbGG, §§ 555 Abs. 1, 313a Abs. 1 ZPO).
Die Zurückweisung der Revision bestätigt die angefochtene Entscheidung in der Sache und führt nicht zu einer inhaltlichen Neuregelung der materiellen Rechtslage.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 182/11, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 361/12, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 361/12 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner