BAG: Revision des Klägers gegen LAG-Urteil zurückgewiesen (4 AZR 202/13)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verurteilte den Kläger zur Tragung der Kosten der Revision. Parteien verzichteten wegen eines Parallelverfahrens auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen (§72 Abs.5 ArbGG; §§555, 313a ZPO). Weitere Entscheidungsgründe wurden nicht gesondert wiedergegeben.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen LAG zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn der Revisionsführer keine revisionsrechtlich relevanten Rügegründe substantiiert darlegt.
Die unterlegene Partei trägt die Kosten der Revision, soweit das Gericht dies anordnet.
Parteien können einvernehmlich auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann sich dabei auf die Regelungen des §72 Abs.5 ArbGG sowie der §§555 Abs.1 Satz1, 313a Abs.1 Satz2 ZPO stützen.
Bei Vorliegen eines sachlich zusammenhängenden Parallelverfahrens ist es zulässig, dass das Gericht auf eine eigene Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet und sich auf die im Parallelverfahren getroffenen Feststellungen bezieht.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 196/11, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 360/12, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 360/12 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner