Revision gegen LAG-Urteil im Arbeitsrecht zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19.11.2012 ein. Das Bundesarbeitsgericht weist die Revision zurück und verurteilt den Kläger zur Tragung der Kosten der Revision. Parteien hatten wegen eines Parallelverfahrens auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§72 Abs.5 ArbGG i.V.m. §555 Abs.1, §313a Abs.1 ZPO).
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Parteien können im Arbeitsrechtsprozess gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten.
Wird die Revision zurückgewiesen, bleibt das Urteil der Vorinstanz in der Sache aufrechterhalten.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind von der unterliegenden Partei zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 181/11, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 359/12, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 359/12 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner