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BAG·4 AZR 199/13·18.06.2014

Revision des Klägers im arbeitsrechtlichen Verfahren zurückgewiesen (4 AZR 199/13)

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtRechtsmittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verpflichtete den Kläger zur Tragung der Revisionskosten. Die Parteien hatten hinsichtlich Tatbestand und Entscheidungsgründe wegen eines Parallelverfahrens Verzicht erklärt, sodass das BAG auf das Parallelverfahren Bezug nahm.

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG als unbegründet zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision

Abstrakte Rechtssätze

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Die Revision ist abzuweisen, wenn der Revisionsführer keine hinreichenden Darlegungen vorbringt, die eine Mängelhaftung der Vorinstanz begründen würden.

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Gerichte können aufgrund einer einvernehmlichen Verzichtserklärung der Parteien auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen auf ein Parallelverfahren verweisen (§ 72 Abs. 5 ArbGG; § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO).

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Die Kosten der Revision hat in der Regel die unterliegende Partei zu tragen, soweit das Gesetz oder die Umstände nichts Abweichendes anordnen.

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Ein Tenor mit Kostenentscheidung genügt, wenn die Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichten und das Gericht auf ein anderes, entsprechendes Verfahren Bezug nimmt.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 197/11, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 356/12, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 356/12 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner