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BAG·4 AZR 198/13·18.06.2014

Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen – Kläger trägt Revisionskosten

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtRechtsmittelverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts wurde vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten der Revision. Die Parteien verzichteten wegen eines Parallelverfahrens auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen (vgl. §72 Abs.5 ArbGG, §555 Abs.1 S.1, §313a Abs.1 S.2 ZPO). Das BAG bestätigte damit das angefochtene Ergebnis und verneinte einen zu beanstandenden Rechtsfehler.

Ausgang: Revision des Klägers gegen das LAG-Urteil zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zurückzuweisen, wenn das Bundesarbeitsgericht keine den angegriffenen Entscheidungen zureichend belegte Verletzung materiellen Rechts feststellt.

2

Die Kosten der Revision hat die unterliegende Partei zu tragen, soweit das Gericht nichts anderes bestimmt.

3

Das Gericht kann auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten, wenn die Parteien im Hinblick auf ein Parallelverfahren darauf verzichten (vgl. §72 Abs.5 ArbGG; §555 Abs.1 Satz1; §313a Abs.1 Satz2 ZPO).

4

Die Zurückweisung der Revision berührt nicht die Wirksamkeit der vorinstanzlichen Entscheidung; die Revisionsentscheidung setzt das rechtliche Fortbestehen der angefochtenen Entscheidung voraus.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 200/11, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 355/12, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 355/12 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner