Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kläger trägt Revisionskosten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts ein. Die Revision wurde vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen; der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Die Parteien hatten insoweit auf Tatbestand und Entscheidungsgründe im Hinblick auf ein Parallelverfahren verzichtet (vgl. §72 Abs.5 ArbGG, §555 Abs.1, §313a Abs.1 ZPO).
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen LAG zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn der Revisionsführer keine hinreichend substantiierte Rüge einer Entscheidungs- oder Verfahrensrechtsverletzung vorträgt.
Die unterlegene Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, soweit das Rechtsmittel nicht stattgegeben wird.
Die Parteien können im Hinblick auf ein Parallelverfahren gemäß §72 Abs.5 ArbGG i.V.m. §555 Abs.1 und §313a Abs.1 Satz 2 ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten.
Der Senat kann die Entscheidung auf Grundlage der vorliegenden Akten erlassen, wenn die Parteien auf ausführliche Begründungen verzichten und keine entscheidungserheblichen Umstände vortragen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 188/11, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 352/12, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 352/12 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner