BAG-Urteil: Revision gegen LAG-Entscheidung zurückgewiesen, Kläger trägt Kosten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Revision gegen ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verpflichtete den Kläger zur Tragung der Kosten der Revision. Die Parteien hatten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verwiesen und Bezug auf ein Parallelverfahren genommen (§ 72 Abs.5 ArbGG, § 555 Abs.1 ZPO, § 313a Abs.1 ZPO).
Ausgang: Revision des Klägers gegen das LAG-Urteil zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist zurückzuweisen, wenn der Revisionsführer keine darlegbaren und begründeten Rechtsfehler aufzeigt.
Die Kosten der Revision hat die unterlegene Partei zu tragen.
Parteien können gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 ZPO und § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichten; das Gericht kann in diesem Fall auf ein Parallelverfahren Bezug nehmen.
Das Zurückweisen der Revision durch das BAG bestätigt die angefochtene Entscheidung in der Sache, soweit keine verfahrensrechtlichen Verwerfungsgründe vorliegen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 172/11, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 351/12, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 351/12 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner