BAG – Revision im Arbeitsrechtsverfahren zurückgewiesen; Kläger trägt Kosten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtete Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts an das BAG. Das BAG hat die Revision zurückgewiesen und die Kosten der Revision dem Kläger auferlegt. Die Parteien hatten im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (vgl. §72 Abs.5 ArbGG; §555 Abs.1 S.1, §313a Abs.1 S.2 ZPO). Das Gericht bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz.
Ausgang: Revision des Klägers beim BAG zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision wird zurückgewiesen, wenn das Rechtsmittel keinen durchgreifenden revisionsrechtlichen Angriff gegen die Entscheidung der Vorinstanz begründet.
Der Unterlegene hat die Kosten der Revision zu tragen.
Parteien können im arbeitsgerichtlichen Verfahren im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann auf die Ausführungen des parallelen Verfahrens Bezug nehmen (§72 Abs.5 ArbGG; §555 Abs.1 S.1, §313a Abs.1 S.2 ZPO).
Kann auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet werden, trifft das Revisionsgericht seine Entscheidung auch ohne erneute vollständige Sachverhaltsdarstellung.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 173/11, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 350/12, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 350/12 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner