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BAG·4 AZR 192/13·18.06.2014

Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen, Kläger trägt Kosten

VerfahrensrechtKostenrechtArbeitsgerichtliches VerfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verurteilte den Kläger zur Tragung der Kosten der Revision. Im Hinblick auf ein Parallelverfahren verzichteten die Parteien auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen; das Gericht nahm hierauf Bezug.

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen LAG zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird die Revision zurückgewiesen, hat der unterliegende Revisionsführer die Kosten der Revision zu tragen.

2

Gerichte können bei Vorliegen eines Parallelverfahrens und mit Zustimmung der Parteien auf die ausführliche Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten und auf die Entscheidung des Parallelverfahrens verweisen (§ 72 Abs. 5 ArbGG; §§ 555 Abs. 1 Satz 1, 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

3

Die Zurückweisung der Revision führt insoweit nicht zu einer inhaltlichen Änderung der vorinstanzlichen Feststellungen; die Entscheidung der Vorinstanz bleibt bestehen.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 174/11, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 349/12, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 349/12 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner